BSG – 12.02.1997 – 9 RVs 1/95
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
BSG – 12.02.1997 – 9 RVs 1/95
Einordnung: Kinder / Altersvergleich
Bedeutung: Primär RF, aber grundlegend für die kindbezogene Methodik: bei
beförderungsbezogenen Merkzeichen ist der Zweck des Nachteilsausgleichs maßgeblich; spätere B-
Rechtsprechung knüpft daran an.
Entscheidungstext
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht (Nachteilsausgleich RF) erfüllt.
Der am 27. Juni 1990 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an Meningomyelocele (Vorfall der
Rückenmarkhäute), die zur Lähmung der Beine, Blasenentleerungsstörungen und zu einer
Liquorabflußstörung geführt hat. Diese Behinderungen, einen Grad der Behinderung (GdB) von 100
und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche H, G, aG und B hat der Beklagte
mit Bescheid vom 21. Februar 1991 anerkannt. Mit demselben Bescheid hat er die ebenfalls
beantragte Feststellung der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich RF abgelehnt.
Die Klage gegen diesen Bescheid idF des Widerspruchsbescheides vom 10. Mä hatte im ersten
Rechtszug Erfolg (Urteil des Sozialgerichts <SG> Koblenz vom 26. Oktober 1992). Die Berufung des
Beklagten führte zur Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils und zur Klageabweisung (Urteil des
Landessozialgerichts <LSG> vom 28. Januar 1994). Das LSG hat in den Gründen seiner
Entscheidung ausgeführt, der Kläger sei zur Zeit von seiten der Wirbelsäule noch nicht stärker als
vergleichbare gesunde Kinder beeinträchtigt. Auch eine für das Lebensalter des Klägers unübliche
Geruchsbelästigung - etwa durch Störung der Blasentätigkeit - sei nicht festzustellen. Wenn die
Versorgungsverwaltung in vergleichbaren Fällen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Feststellung des Nachteilsausgleichs RF anerkannt habe, so sei dies rechtswidrig gewesen und
begründe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision. Der Kläger macht ua geltend,
das LSG habe § 1 Abs 1 Nr 3 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Voraussetzungen
für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (RGVO) vom 29. September 1992 iVm § 4
Schwerbehindertengesetz (SchwbG) verletzt. Für die Feststellung des streitigen Nachteilsausgleichs
habe es unzulässigerweise altersspezifische Besonderheiten berücksichtigt. Als Vergleichsmaßstab
sei ein von den gleichen Behinderungen betroffener Erwachsener zu wählen. Selbst wenn der vom
LSG gewählte Vergleichsmaßstab zutreffend sei, so habe das LSG den Sachverhalt unzureichend
aufgeklärt. Es habe nämlich nicht geklärt, ob ein gesundes, dreieinhalb Jahre altes Kind hinsichtlich
der Belastbarkeit der Wirbelsäule im selben Ausmaß beschränkt sei wie er, der Kläger. Bei ihm habe
man ab dem 10. Brustwirbelkörper eine weit nach kaudal ausgedehnte thorako-lumbo-sacrale
Rachischisis festgestellt, die ein mindestens einstündiges Sitzen nicht mehr zulasse.
Er beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des LSG vom 28. Januar 1994 und des Bescheides des
Beklagten vom 21. Februar 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mä zu verurteilen,
die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF beim Kläger festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die kraft Zulassung durch den Senat statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Revision ist
zulässig. Ihre Zulässigkeit scheitert nicht daran, daß die Verletzung von Landesrecht gerügt wird (§
Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Denn die Landesverordnung des Beklagten "über die
Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" vom 29. September 1992
(RGVO-GVBl S 312) stellt bundesweit weitgehend vereinheitlichtes Landesrecht aufgrund des
Rundfunkgebühren-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (RG-StaatsV = Art 4 des Staatsvertrages
über den Rundfunk im vereinten Deutschland, GVBl S 369, 392) dar (vgl insoweit BSGE 53, 175 =
SozR 3870 § 3 Nr 15).
Die Revision des Klägers scheitert auch nicht an fehlendem Rechtsschutzinteresse. Das als
Prozeßvoraussetzung von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzinteresse ergibt sich bereits daraus,
daß der Kläger durch die angefochtene Entscheidung des LSG (formell) beschwert ist, weil das LSG
darin seinen Anträgen nicht vollständig stattgegeben hat. Eine materielle Beschwer ist grundsätzlich
nicht erforderlich. Trotz formeller Beschwer könnte der Kläger nur dann kein Rechtsschutzinteresse
haben, wenn sein Rechtsmittel unnötig, mißbräuchlich oder zweckwidrig wäre (vgl Meyer-Ladewig,
SGG, 5 Aufl 1993, vor § 143). Das käme hier nur in Betracht, wenn den Kläger die
Rundfunkgebührenpflicht unter keinen Umständen treffen könnte. So verhält es sich aber nicht. Nach
§ 2 Abs 2 Satz 1 des RG-StaatsV unterliegt regelmäßig jeder Rundfunkteilnehmer der
Gebührenpflicht. Als solcher gilt, wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs 2 Satz 1
RG-StaatsV). Rundfunkteilnehmer kann auch der Kläger sein. Denn er kann - ggf durch seine
gesetzlichen Vertreter - ein Rundfunkgerät erwerben und empfangsbereit aufstellen. Für die
allgemeine Befähigung, Rundfunkteilnehmer zu sein, kommt es nicht darauf an, ob und wie lange ggf
jemand konkret die Voraussetzungen für die Rundfunkgebührenpflicht oder für eine - ggf aus anderen
als gesundheitlichen Gründen vorzunehmende - Befreiung davon erfüllt. Deshalb ist es für die zum
Merkzeichen RF von den Versorgungsbehörden zu treffenden Feststellungen zB gleichgültig, ob ein
Behinderter mit seinem Empfangsgerät ggf nach § 5 Abs 1 Satz 2 des RG-StaatsV deswegen nicht
der Gebührenpflicht unterliegt, weil er in häuslicher Gemeinschaft mit einer Person lebt, für die bereits
ein Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Auch hat es keine Bedeutung, ob er von der
Rundfunkgebührenpflicht zu befreien ist, weil er kein oder nur ein geringfügiges Einkommen erzielt
oder "Haushaltsvorstand" iS des § 1 Abs 2 Nr 1 oder "anderer Haushaltsangehöriger" iS des § 1 Abs 2
Nr 3 RGVO ist.
Die somit zulässige Revision ist teilweise begründet. Der vom Kläger gestellte Revisionsantrag ist
dahin auszulegen, daß dieser die Aufhebung des landessozialgerichtlichen Urteils und die
Zurückweisung der Berufung des Beklagten begehrt.
Für den Zeitraum bis zum 26. Juni 1992, in dem der Kläger noch nicht das zweite Lebensjahr
vollendet hatte, ist die Revision unbegründet. Denn in diesem Zeitraum war es nicht sein Leiden bzw
waren es nicht seine Behinderungen, die ihn ständig an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen
hinderten, sondern seine altersbedingte Konstitution. Begehrt ein behindertes Kind die Erteilung des
Merkzeichens RF, so sind seine körperlichen Fähigkeiten mit denen eines altersentsprechenden nicht
behinderten Kindes zu vergleichen. Das ergibt sich aus den dem Schwerbehindertenrecht
zugrundeliegenden Grundsätzen. Im Schwerbehindertenrecht wird dem Behinderten nämlich kein
Anspruch auf Bevorzugung in der Weise eingeräumt, daß Nachteile auszugleichen sind, die gar nicht
mit der Behinderung zusammenhängen, sondern auch den vergleichbaren
Nichtbehinderten treffen (vgl dazu § 10 Nr 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil <SGB I> und Haines
in Hauck SGB I § 10). Dieser Grundsatz folgt schon aus dem Begriff des "Nachteilsausgleichs" iS des
§ 4 Abs 4 SchwbG. Führt die Behinderung nicht zu Nachteilen gegenüber dem Gesunden, so besteht
kein Anlaß zu einem Nachteilsausgleich. Nach § 4 Abs 4 SchwbG sind die Nachteilsausgleiche zwar
von gesundheitlichen Merkmalen abhängig, die "neben" der Behinderung vorliegen. Gedacht ist aber
gleichwohl an behinderungsbedingte Merkmale, die sich auf die Lebensgestaltung des Behinderten
auswirken (vgl BVerwGE 66, 315; vgl dazu auch § 48 Abs 1 SchwbG, in dem ausdrücklich von
"behinderungsbedingten Nachteilen" die Rede ist, ferner Dopatka in Gemeinschafts- Komm zum
Schwerbehindertengesetz, 1991 zu § 4). Deshalb wirkt sich auf die Ausgleichsfähigkeit von
"Nachteilen" auch die Begriffsbestimmung der Behinderung in § 3 Abs 1 Sätze 1 und 2 SchwbG aus.
Nach ihr ist Behinderung ein regelwidriger Zustand, und regelwidrig ein Zustand, der von dem für das
Lebensalter typischen abweicht (s dazu auch Ebsen in Sozialrechtshandbuch <SRH>, 2. Aufl 1996, C
26). Altersentsprechende "Nachteile" sind daher grundsätzlich nicht behinderungsbedingt.
Dies schließt Kleinkinder von der Zuerkennung von Nachteilsausgleichen nicht grundsätzlich aus. So
können Kleinkinder beispielsweise bereits ab ihrer Geburt hilflos iS von § 33b
Einkommensteuergesetz (EStG) sein und damit Anspruch auf den Nachteilsausgleich H haben,
obwohl bei ihnen ein erhebliches Maß an Pflegebedürftigkeit bereits altersbedingt gegeben ist (vgl
dazu in anderem Zusammenhang das Urteil des 3. Senats vom 14. Dezember 1994 SozR 3-2500 §
Nr 7). Denn ein Säugling oder Kleinkind kann wegen einer Behinderung gesteigert pflegebedürftig
sein. Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch durch Art 18 des Pflegeversicherungsgesetzes ab
1. Januar 1995 die ursprünglich in § 69 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) aF vorgesehene
Einjahresgrenze für pflegebedürftige Kleinkinder aufgehoben und durch die elastischere Regelung des
§ 69a Abs 4 BSHG nF ersetzt, wonach für den Pflegegeldanspruch von Kindern der infolge Krankheit
oder Behinderung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf
maßgebend ist. Dieser Maßstab erlaubt die Feststellung des Merkzeichens H iS des § 4 Abs 4
SchwbG iVm § 33b EStG auch bei Kleinkindern (vgl Nr 22 Abs 2 der Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996
<AHP 1996>).
Auch die Zuerkennung der Merkzeichen G, aG und B hängt nicht von der Vollendung eines
bestimmten Lebensjahres ab. Die Voraussetzungen dieser Nachteilsausgleiche können auch bei
behinderten Säuglingen und Kleinkindern vorliegen, und zwar selbst dann, wenn deren
Behinderungen nicht zu Nachteilen gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern führen. Denn Maßstab
für diese Merkzeichen ist ausnahmsweise nicht der Vergleich mit gleichaltrigen Nichtbehinderten.
Vielmehr kommt es darauf an, ob die festgestellten Gesundheitsstörungen bei Erwachsenen die
Zuerkennung der genannten Nachteilsausgleiche rechtfertigen würden (vgl AHP 1996 Nr 30 Abs 2 auf
S 165, Nr 31 Abs 1 auf S 167 und Nr 32 Abs 1 auf S 168, SG Berlin, Urteil vom 24. April 1993 - S 43
Vs 2512/92 - RdLH 1993 Nr 3 S 54 ff). Diese Besonderheit steht im Zusammenhang mit der
Abschaffung der Mindestaltersgrenze von sechs Jahren für den Anspruch auf unentgeltliche
Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, die ursprünglich in § 2 Abs 1 Nr 6 des Gesetzes vom
27. August 1965 (UnbefG 65 - BGBl I S 978) vorgeschrieben war. Bei der Einbeziehung des Rechts
der unentgeltlichen Personenbeförderung ins SchwbG durch das Gesetz vom 9. Juli 1979 (BGBl I S
989) hatte der Regierungsentwurf zunächst eine Altersgrenze von vier Jahren vorgesehen. Sie wurde
jedoch auf Vorschlag des 11. Ausschusses gestrichen (vgl BT-Drucks 8/2696 S 5 und 17). Diese
Rechtsentwicklung hat dazu geführt, daß es
bei den mit der Fortbewegung zusammenhängenden Merkzeichen G, aG und B für ausreichend
gehalten wird, wenn eine bestimmte Gesundheitsstörung die entsprechenden Funktionen eines
erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß beeinträchtigen würde. Dieser Maßstab erscheint
auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß bei der Beförderung von behinderten Säuglingen
und Kleinkindern in öffentlichen Verkehrsmitteln behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen
können, ohne daß dies im Einzelfall zutreffen muß.
Der für die Einräumung der Nachteilsausgleiche G, aG und B geltende Maßstab läßt sich jedoch nicht
auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF übertragen. Hier
gilt vielmehr für die Feststellung des auszugleichenden behinderungsbedingten Nachteils der
allgemeine, sich aus § 3 Abs 1 Satz 2 SchwbG ergebende Maßstab des Vergleichs mit einer nicht
behinderten Person gleichen Lebensalters. Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ergibt sich
dabei aus der Art des auszugleichenden Nachteils für Kleinkinder eine Besonderheit. Bis zur
Erreichung dieser Altersgrenze kommt die Zuerkennung des Merkzeichens RF nach dem vom
Gesetzgeber damit verfolgten Zweck schlechthin nicht in Betracht. Der Nachteilsausgleich RF dient
dem Ausgleich für die Unfähigkeit des Behinderten, an öffentlichen Veranstaltungen ständig
teilzunehmen. Die entsprechenden Vorschriften der zur Gebührenbefreiung ergangenen
Landesverordnungen sollen die Teilnahme des Behinderten am öffentlichen Leben und am kulturellen
Geschehen ermöglichen und behinderungsbedingte Störungen in bezug auf die Teilnahme am
öffentlichen Gemeinschaftsleben durch erleichterten Zugang zu Rundfunk- und Fernsehsendungen
ausgleichen (BSG SozR 3870 § 3 Nr 25 S 78). Kleinkinder einer Altersstufe, bis zu der allgemein -
also ohne Rücksicht auf die individuelle Entwicklung des betroffenen Kleinkindes - die Teilnahme an
öffentlichen Veranstaltungen weder üblich noch sinnvoll ist, erleiden insoweit noch keinen
behinderungsbedingten Nachteil. Wie der Senat den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung
dargelegt hat, sieht er es als eine offenkundige (§ 202 SGG iVm § 291 der Zivilprozeßordnung)
allgemeine Tatsache (vgl dazu BSGE 62, 273, 277 = SozR 3870 § 60 Nr 2 S 5 mwN) an, daß ein
Kleinkind bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres in der Regel nicht an öffentlichen Veranstaltungen -
auch nicht an für Kinder bestimmten Veranstaltungen (zB Zirkusvorführungen und Puppentheater) -
teilnimmt. Der Teilnahme stehen bis dahin regelmäßig bereits physiologische Gründe entgegen, wie
das Bedürfnis nach häufigen Mahlzeiten, unkontrollierte kurzphasige Verdauungstätigkeit, typisches
gesteigertes Schlafbedürfnis, häufige Unmutsäußerungen, schwach entwickeltes Rückgrat und vor
allem mangelnde sprachliche und geistige Reife. Allerdings hat der Senat mit Urteil vom 16. Mä (Az 9
RVs 3/93 - nicht veröffentlicht -) entschieden, daß die mangelnde geistige Aufnahmefähigkeit eines
Behinderten die Erteilung des Merkzeichens RF weder begründet noch ausschließt. Soweit es dabei
um den Ausschluß der Erteilung des Merkzeichens RF geht, ist diese Entscheidung indessen mit
Abgrenzungsschwierigkeiten begründet worden, die bei einer allgemeinen Altersgrenze, wie sie der
Senat nunmehr für Kleinkinder zieht, nicht bestehen.
Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF erscheint bei
Kindern, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch unter dem Gesichtspunkt
behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht sinnvoll, weil in dieser Altersphase
Mehraufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch öffentlicher Veranstaltungen regelmäßig
nicht entstehen. So fehlt denn auch in den AHP 1996 (vgl S 169 Nr 33) - anders als bei den weiter
oben zitierten, für andere Nachteilsausgleiche geltenden Abschnitten - für den Nachteilsausgleich RF
ein Hinweis darauf, daß für die Zuerkennung dieses Merkzeichens das Lebensalter keine Bedeutung
habe.
Nach allem erscheint es angezeigt, zumindest für die unter Nr 33 Abs 2 Buchst c AHP 1996 genannten
Behinderten, die "wegen ihres Leidens" am Besuch öffentlicher Veranstaltungen gehindert sind, eine
allgemeine Altersgrenze zu ziehen. Ob diese auch für die in Nr 33 Abs 2 Buchst a und b AHP 1996
genannten Personenkreise der Blinden und Gehörlosen zu gelten hat, braucht hier nicht entschieden
zu werden. Ab der Vollendung des 2. Lebensjahres kommt hingegen die Zuerkennung des
Merkzeichens RF für alle Kleinkinder in Betracht. Voraussetzung ist aber, daß das Kind a u f g r u n d s
e i n e r B e h i n d e r u n g e n zum Besuch öffentlicher Veranstaltungen außerstande ist.
Nach dem Gesagten könnte dem Kläger ab 27. Juni 1992 Anspruch auf den Nachteilsausgleich RF
zustehen. Der Rechtsstreit ist insoweit aber noch nicht zur Entscheidung reif. Zwar hat das LSG für die
Feststellung der Voraussetzungen für diesen Nachteilsausgleich zutreffend einen Vergleich mit einem
gleichaltrigen nicht behinderten Kind angestellt. Seine tatsächlichen Feststellungen (§ 103 SGG)
reichen jedoch zur Beurteilung des vom Kläger erhobenen Anspruchs nicht aus. Der Kläger begehrt
die Feststellung bestimmter für ihn vorteilhafter statusbegründender Umstände durch Verwaltungsakt,
die allein durch den Beklagten erfolgen kann (§ 4 Abs 4 SchwbG). Er hat also eine kombinierte
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) erhoben. Für derartige Klagen ist der
Sachstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz
maßgebend (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 54), hier also Januar 1994. Zu dieser Zeit war
der Kläger bereits dreieinhalb Jahre alt. Die Feststellungen des LSG, die vom Kläger bei öffentlichen
Veranstaltungen ausgehende Geruchsbelästigung und die Beeinträchtigung seiner Sitzfähigkeit
überstiegen nicht das altersübliche Maß, beruhen aber auf medizinischen Befunden aus einer Zeit, in
der der Kläger das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Das LSG hat außerdem die von den
festgestellten Behinderungen ausgehenden Funktionseinschränkungen nicht objektiv gewertet, so daß
deren absolutes Ausmaß offengeblieben ist. Eine derartige Bewertung hätte aber dem vom LSG
angestellten Vergleich des Klägers mit gleichaltrigen gesunden Kindern vorausgehen müssen.
Insbesondere soweit es dabei um die "eingeschränkte Belastbarkeit" der Wirbelsäule ging, hätte das
LSG das Ausmaß dieser "Einschränkung" und die davon ausgehenden Funktionseinschränkungen
objektiv und absolut feststellen müssen, insbesondere hinsichtlich der dem Kläger zumutbaren
Höchstsitzdauer, bevor es einen Vergleich mit einem durchschnittlich entwickelten gleichaltrigen Kind
anstellte.
Zur Nachholung der noch fehlenden Feststellungen, die der Senat nicht selbst treffen kann (§ 163
SGG), muß der Rechtsstreit gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG im angegebenen Umfang an die
Vorinstanz zurückverwiesen werden, die auch über die Kosten zu entscheiden haben wird.